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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für die Vermietung sowie die Erbringung von sonstigen Sach- und Dienstleistungen.
Diese AGB sind ausdrücklich Bestandteil des jeweiligen Vertrages.

1. Zustandekommen des Vertrages
Angebote des Vermieters sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Bei Abschluss eines Mietvertrages hat sich der Mieter durch einen gültigen Personalausweis oder ein anderes zur eindeutigen Identifikation geeignetes Dokument (inkl. Adressangaben) auszuweisen. Der Vermieter ist berechtigt, den Abschluss eines Mietvertrages zu verweigern, sofern ihm kein Einsatzort, der ihm mit angemessenem Aufwand einen Zugriff auf die Mietgegenstände erlaubt, nachgewiesen werden kann. Der Mietvertrag kommt zustande durch eine Auftragsbestätigung des Vermieters oder durch Überlassung des Mietgegenstandes an den Mieter. Änderungen und Abänderungen der Bestellung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Vermieters.

2. Beginn und Ende der Mietzeit, Verlängerung der Mietzeit
Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe der Mietsache. Soweit nicht anders vereinbart (insbes. bei verbindlichen Festmietzeiten), gilt der auf dem Mietvertrag als voraussichtliche Mietdauer genannte Zeitraum als Mindestmietzeit. Sofern keine verbindliche Festmietzeit vereinbart ist, verlängert sich die Mietzeit automatisch über die Mindestmietzeit hinaus und endet mit der ordnungsgemäßen Rücklieferung der Mietsache an den Vermieter, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mindestmietzeit. Bei verbindlichen Festmietzeiten ist der Vermieter berechtigt, Schadensersatz (z. B. aufgrund der Nichterfüllung eines Anschlussmietvertrages) geltend zu machen, sobald der Mieter mit der Rückgabe des Mietgegenstandes in Verzug gerät.

3. Zusätzliche Leistungen
Zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere Anlieferungen, Montage und die Betreuung durch Fachpersonal erfolgt gegen Entgelt aufgrund besonderer Vereinbarung, für deren wirksamen Abschluss und Inhalt § 1 ebenfalls Anwendung findet. Sofern die Höhe des Entgeltes nicht gesondert vereinbart wurde, ist der Vermieter berechtigt, die Zahlung eines angemessenen Entgeltes zu verlangen.

4. Stornierung durch den Mieter
Der Mieter hat das Recht, den Vertrag bis spätestens 3 Tage vor Mietbeginn ohne Einhaltung weiterer Fristen gegen Zahlung einer Vorhaltungspauschale zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Vorhaltungspauschale ist zum Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt 20% des vereinbarten Mietpreises, wenn 30 oder mehr Tage vor Mietbeginn storniert wird, 50% des vereinbarten Mietpreises, wenn 29 bis 10 Tage vor Mietbeginn storniert wird und 80% des vereinbarten Mietpreises, wenn 9 bis 3 Tage vor Mietbeginn storniert wird. Bei einer Stornierung 2 oder weniger Tage vor Mietbeginn ist der gesamte vereinbarte Mietpreis vom Mieter zu entrichten. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei Vermieter maßgeblich. Die vorstehenden Bedingungen gelten auch hinsichtlich solcher Vergütungen und Vergütungsanteile, die für Leistungen im Sinne von §3 vereinbart worden sind, sofern der Mieter nicht nachweist, dass dem Vermieter ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder dieser wesentlich geringer als die entsprechende auf die Vergütung entfallende Vorhaltepauschale ist.

5. Mietpreis und Zahlung der Miete
Grundlage für die Berechnung der Miete ist ausschließlich der im Mietvertrag genannte Mietpreis. Preisangaben in der Preisliste sind jeweils nur unverbindliche Preisangaben. Die angegebenen Preise sind, sofern nicht anders vermerkt, Tagesmietpreise pro Kalendertag.
Der Vermieter hat Anspruch auf die Vorauszahlung eines unverzinslichen Kautionsbetrages, der die Miete in Höhe des aufgrund der vereinbarten Mietzeit zu erwartenden Endpreises, der Verbrauchsmaterialien und eine Sicherheitsleistung beinhaltet und bei Rückgabe der Mietsache mit dem Mietzins verrechnet bzw. zurückerstattet wird. Sofern bei längerer Mietdauer der zu zahlende Rechnungsbetrag den geleisteten Kautionsbetrag übersteigt, kann der Vermieter eine Zwischenrechnung stellen. Zwischenzahlungen und Nachzahlungen werden mit Rechnungsstellung fällig.
Der Vermieter ist berechtigt, den Kautionsbetrag auch nach Rückgabe der Mietsache ganz oder teilweise einzubehalten, bis er Gelegenheit hatte, die Mietsache eingehend auf Mängel bei Rückgewähr zu überprüfen. Dies gilt insbesondere, wenn eine Überprüfung der Mietsache aufgrund der Komplexität eines vermeintlichen Mangels nicht unmittelbar bei Rückgabe möglich ist.
Sofern nicht vom Mieter ausdrücklich abweichend erklärt, gilt die Person, welche die Rückgabe der Mietsache vornimmt, als bevollmächtigt, für den Mieter Erklärungen abzugeben und Erstattungsbeträge in Empfang zu nehmen.
Für jede Mahnung ist der Vermieter berechtigt eine Gebühr zu verlangen. Wird der Mietgegenstand vom Mieter nicht zum Ende der vereinbarten (Mindest-) Mietzeit (§ 2) an den Vermieter zurückgegeben, wird der Vermieter dem Mieter den jeweils gültigen Mietpreis pro Tag berechnen. Nach Ablauf der vereinbarten (Mindest-) Mietzeit ist der Vermieter berechtigt, das Gerät auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Gerät zu ermöglichen hat, abzuholen und anderweitig darüber zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben erhalten.

6. Kündigung
Eine Kündigung des Vertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Der Mietvertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
(a) sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragspartners wesentlich verschlechtert haben, z.B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird,
(b) zu befürchten ist, dass der Mieter die Mietsache vertragswidrig benutzt z.B. unerlaubt bauliche Veränderungen an dem Mietobjekt vornimmt oder vorzunehmen beabsichtigt, oder die Mietsache in das außereuropäische Ausland zu verbringen beabsichtigt,
Für den Fall, dass der Vermieter aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen an der Auftragsdurchführung gehindert ist, ist der Mieter zum Rücktritt berechtigt.
Der Vermieter kann den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn der Kautionsbetrag die aufgelaufene Mietforderung des Vermieters nicht mehr abdeckt.

7. Pflichten Vermieter
Der Vermieter verpflichtet sich, erteilte Aufträge nach bestem Wissen und Gewissen unter Berücksichtigung ihm bekannter technischer Vorgaben und Informationen nach den geltenden Regeln und dem Stand der Technik auszuführen.
Abbildungen, Maße und Gewichte in den Prospekten des Vermieters sind nur annähernd maßgebend. Eine Gewähr für ihre Richtigkeit wird nicht übernommen.
Der Vermieter bemüht sich, den einwandfreien Zustand der Mietsache zu gewährleisten sowie Reservierungen und Zustellungen vereinbarungsgemäß durchzuführen.
Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs des Vermieters liegende und von ihm nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, terroristische Anschläge und Naturkatastrophen entbinden den Vermieter für deren Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung.

8. Pflichten des Mieters
Die Mietgegenstände werden nur zum persönlichen Gebrauch des Mieters oder derjenigen Personen, die im Mietvertrag angegeben sind, vermietet.
Der Mieter ist verpflichtet,
a. vor Inbetriebnahme des Mietgegenstands die Bedienungsanleitung und Sicherheitsanweisung sorgfältig durchzulesen, diese zu beachten und sich bei Rückfragen unverzüglich an den Vermieter zu wenden;
b. den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung zu schützen;
c. den Mietgegenstand ausreichend durch geeignete Maßnahmen gegen den Zugriff unbefugter Dritter, insbesondere Diebstahl, und Witterungseinflüsse zu schützen;
d. dem Vermieter auf Nachfrage jederzeit den Stand- bzw. Einsatzort der Mietsache mitzuteilen. Der Einsatz der Mietsache ist außerhalb des Umkreises von 25 km ausgehend vom Standort des Vermieters nur nach schriftlicher Erlaubnis des Vermieters gestattet;
e. dafür Sorge zu tragen, dass der Mietgegenstand nur durch eingewiesene Personen bedient wird, die hierzu befähigt sind. Sofern für den Betrieb des Mietgegenstandes besondere Lizenzen, Erlaubnisse oder die Nutzung von Schutzeinrichtungen erforderlich sind, hat der Mieter sicherzustellen, dass diese vorhanden und gültig sind und genutzt werden.

9. Übergabe des Mietgegenstandes
Zu Beginn der Mietzeit hat der Vermieter den Mietgegenstand einschließlich Zubehör in einwandfreiem, betriebsfähigem Zustand zu übergeben. Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift nach Abschluss des Mietvertrages, dass er vom Vermieter ausführlich über Einsatzzweck, Sicherheitsmaßnahmen und Gefahren informiert und dass ihm das Gerät in technisch einwandfreiem Zustand übergeben wurde.
Mit der Übergabe geht die Obhutspflicht bezüglich der Mietsache auf den Mieter über, sie endet mit vertragsgemäßer Rückgabe (siehe § 11). Soweit beim Verstauen, Befestigen, Verladen oder Entladen des Mietgegenstandes der Vermieter tätig wird, unterliegt dieser den Weisungen und der Aufsicht des Mieters. Im Übrigen gilt die Haftungsklausel §12 dieser AGB.

10. Mängel des Mietgegenstandes
Bei Übernahme des Mietgegenstandes hat der Mieter die Mietsache zu überprüfen und eventuell festgestellte Mängel oder Beschädigungen auf dem Mietvertragsformular zu rügen. Erkennbare Mängel oder Beschädigungen, die nicht bei Übergabe der Mietsache dokumentiert werden, können im Nachhinein nicht gerügt werden. Verborgene Mängel, Beschädigungen oder Funktionsstörungen sind sofort nach Bekanntwerden dem Vermieter, verbunden mit der Aufforderung zu deren Beseitigung (beim Vermieter vor Ort), anzuzeigen. Dem Vermieter ist eine angemessene Anzahl an Nachbesserungsversuchen zu gewähren, es sei denn, es ist den Parteien offensichtlich, dass diese nicht erfolgreich sein werden.

11. Rücklieferung des Mietgegenstands, Schadensersatz
Der Mieter hat den Mietgegenstand betriebsbereit, unbeschädigt und gereinigt mit allen im Mietvertrag aufgeführten Teilen und Zubehör an den Vermieter zurückzuliefern.
Wird der Mietgegenstand nicht vertragsgemäß zurückgeliefert und insbesondere Verletzungen der Pflichten nach § 10 dieser AGB festgestellt, hat der Vermieter ein Recht auf Schadenersatz entsprechend den Vorschriften des BGB. Dies gilt auch wenn der Mieter den Mietgegenstand Dritten überlässt.
Die Schadensersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auch auf die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung oder im Fall eines Totalschadens am Mietgegenstand auf dessen Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes. Weiter haftet der Mieter - soweit angefallen - für Sachverständigengebühren und etwaige weitere dem Vermieter entstehenden Kosten und Mietausfall.
Im Zweifelsfall kann eine Begutachtung durch einen unabhängigen Sachverständigen gefordert werden. Die Kosten der Begutachtung teilen sich Vermieter und Mieter je zur Hälfte.

12. Verlust oder Beschädigung der Mietgegenstände
Die Obhutspflicht des Mieters für die Mietsache beginnt mit deren Übergabe und endet mit ihrer vollständigen Rückgabe an den Vermieter.  Bei durch den Mieter verschuldetem Verlust oder Beschädigungen der Mietsache hat der Mieter Ersatz in Höhe der Wiederbeschaffungskosten bzw. der Reparaturkosten zu leisten. Verlust oder Beschädigung der Mietsache hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter und bei Vorliegen oder Vermutung einer Straftat der zuständigen Polizeibehörde anzuzeigen. Dem Mieter obliegt im Verlustfall die Pflicht, nachzuweisen, hinreichende Maßnahmen zur Sicherung der Mietsache und zur Wiedererlangung (polizeiliche Anzeige) ergriffen zu haben.

13. Haftungsbegrenzung des Vermieters
Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei
• grobem Verschulden des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
• der schuldhaften Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf (wesentlicher Vertragspflichten) soweit die Erreichung des Vertragszwecks hierdurch gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;
• Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einem Verschulden des Vermieters oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder
• falls der Vermieter nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.
Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch den unsachgemäßen Gebrauch der Mietsache entstehen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für Ansprüche gegen Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.

14. Sonstige Bestimmungen
Abweichende Vereinbarungen und/oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.

15. Eigentumsvorbehalt
Sämtliche vom Vermieter gelieferte Waren, einschließlich der bei Reparaturen eingesetzten Ersatzteile, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Vermieters.

16. Gerichtsstand
Zuständig bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, soweit der Kunde bzw. Mieter Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, ist das am Ort der Anmietung zuständige Gericht.

Stand: August 2023